Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 125

§ 125 – Nichtigkeit des Verwaltungsakts

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, normal normal den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, normal normal der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, normal normal der gegen die guten Sitten verstößt. normal normal normal arabic (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, normal normal eine nach § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, normal normal ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, normal normal die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. normal normal normal arabic (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. (5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Kurz erklärt

  • Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er einen schwerwiegenden Fehler aufweist und dies offensichtlich ist.
  • Ein Verwaltungsakt ist auch dann nichtig, wenn er schriftlich oder elektronisch erlassen wurde und die Finanzbehörde nicht erkennbar ist oder rechtswidriges Verhalten verlangt.
  • Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist nicht automatisch gegeben, wenn örtliche Zuständigkeitsvorschriften nicht beachtet wurden oder bestimmte Mitwirkungsanforderungen nicht erfüllt sind.
  • Wenn nur ein Teil des Verwaltungsakts nichtig ist, bleibt der gesamte Akt nichtig, wenn der nichtige Teil entscheidend für den Erlass war.
  • Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit selbst feststellen oder auf Antrag, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.